Gem. den §§ 244 I 1a und 250 I 1a StGB begeht der Täter einen qualifizierten Diebstahl oder Raub, sofern er bei der Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (Diebstahl / Raub mit Waffen). Für gewöhnlich wird der Täter einen solchen Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium bei sich führen, sich also zuvor "aufgerüstet" haben. Wie aber ist die Situation zu bewerten, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst am Tatort findet und mit Zueignungsabsicht wegnimmt. Jedenfalls im Bereich des Diebstahls käme dann auch ein Diebstahl von Waffen in einem besonders schweren Fall gem. § 234 I Nr. 7 in Betracht.
Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" tauchte schon seit jeher in § 224 StGB auf und wird dort wie folgt definiert: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Relativ neu ist er hingegen in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB. In § 250 II Nr. 1 StGB kann auf die Definition des § 224 StGB zurückgegriffen werden, da der Täter in dieser Variante des besonders schweren Raubes das gefährliche Werkzeug verwenden muss. In den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB hingegen muss der Täter das gefährliche Werkzeug nur bei sich führen. Eine Definition, die auf die "konkrete Verwendung im Einzelfall" abstellt, ist also untauglich. Was nun?
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